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Schlagwort: Kirchenrecht

Wagnis mit offenem Ausgang

Veröffentlicht am 14. Mai 202024. November 2020
Der synodale Weg ist aktuell Der Tagungssaal des synodalen Weges in Frankfurt

Der synodale Weg – war da was? Verdrängt von Corona fristet er im Augenblick ein Randdasein in der Öffentlichkeit. Und auch in der Kirche. Was schade ist, denn es gibt eine Menge zu bereden. Gerade Corona zeigt der Kirche ja deutlich, wo Schwächen liegen. Etwa im Relevanzverlust. Der synodale Weg ist aktuell.

Es gibt neue Debatten, etwa um Stellenwert und Weise des Eucharistie-Feierns. Aber auch die schon bestehenden Debatten bleiben uns erhalten, unter anderem die fundamentale Debatte, was das Ganze soll und was für eine Bedeutung der synodale Weg haben kann. Das stand ja schon zum Startschuss als Thema an: Fragen von Verbindlichkeit, von Vereinbarkeit mit unserem Kirchenrecht, von Autorität zur Umsetzung der Beschlüsse und so weiter.

Der synodale Weg ist aktuell

Ich habe eine heimliche Schwäche für das Kirchenrecht, mir hat das im Studium immer Spaß gemacht. Deswegen hat es mich gefreut, dass zwei Kirchenrechtler sich diese Fragen nun wieder vornehmen. Und zwar dezidiert unterschiedlich und im Gegensatz. Aber nicht aneinander vorbei, sondern antwortend. In der Zeitschrift „Lebendige Seelsorge“ kann man das nachlesen.

Thomas Schüller, Professor in Münster, macht den Aufschlag, und Markus Graulich SDB, Kirchenrechtler im Vatikan, antwortet. Dann wieder Schüller, und noch einmal Graulich. Einig werden sich die beiden nicht, aber das muss ja auch nicht sein. Aber sie blättern die Weite des Themas auf. Mit Spitzen und im Widerspruch, aber auch mit gemeinsamen Linien.

Artikel Eins (Schüller) endet in einem Wunsch, die erste Antwort (Graulich) in einer Befürchtung: das zeigt schon einmal die Betonungen. Der eine schreibt außerdem sichtlich aus unserer deutschen Perspektive (Schüller), der andere – beruflich und kirchenrechtlich – aus der gesamtkirchlichen und vatikanischen. Wobei: das darf man nicht als Etikett drauf kleben und meinen, damit habe man schon verstanden. Die Argumente sind auf beiden Seiten komplexer. Hier spricht nicht Deutschland gegen den Vatikan.

Einig und einander widersprechend

Die beiden Kirchenrechtler sind sich einig darin, dass die Form des „synodalen Weges“ etwas ist, was das Kirchenrecht so nicht kennt. Einig sind sie sich auch darin, dass der Weg ein geistlicher Prozess bzw. ein Beitrag zur Verkündigung des Glaubens ist, keine parlamentarische Abstimmung. Aber während Schüller vor allem Möglichkeiten für Neues und Entwicklungsspielräume auslotet, definiert Graulich den Weg eher rechtlich absichernd durch bestehende Rechtsinstrumente.

Der eine betont die „Adaptionsfähigkeit [des Kirchenrechts] an gewandelte Sozialgestalten von Kirche und Welt und deren Bedarfe“, der andere die Aufgabe der „kirchlichen Rechtsordnung, die Einheit der Gesetzgebung zu schützen“.

Das hilft

Ich finde diese Debatte ungemein hilfreich. Vor allem für all diejenigen von uns, die eben keine Kirchenrechtler sind, aber verstehen wollen, wo einige der Probleme liegen. Und die dort debattierten Fragen sind ja die Grundierung für alle anderen Fragen. Wenn über Autorität in der Kirche oder priesterliche Lebensform gesprochen wird, dann muss irgendwann die Frage gestellt werden, was mit den Ergebnissen passiert. Und spätestens da wird das Kirchenrecht eben spannend. Und nicht nur Canon 127 CIC (das als mein Gruß an die Autoren!).

Der synodale Weg ist ein Lösen von Knoten, habe ich ja behauptet. Das gilt auch für das Kirchenrecht. Die Debatte in dem Heft hilft auch den nicht-Spezialistinnen und Spezialisten, sich diesen Knoten einmal genauer anzuschauen.

 

Kategorien Allgemein, Die deutschsprachige Kirche, Glaube und Vernunft, Kirche und Medien, Neulich im Internet, VatikanSchlagwörter Kirche, Kirchenrecht, synodaler Weg, Synodalität35 Kommentare zu Wagnis mit offenem Ausgang

Konkret und praktisch: Die Denkanstöße des Papstes

Veröffentlicht am 22. Februar 2019
Denkanstöße des Papstes Der Papst ist wie so oft einer der ersten im Saal, vorbereitet und aufmerksam. Ein Schnappschuss vom Donnerstag

Ob das jetzt sowas wie die neuen Zehn Gebote seien, wurde bei der Pressekonferenz am Donnerstag gefragt. Bei Listen mit durchgezählten Dingen, die zu tun sind, liegt diese Assoziation ja auch vielleicht nahe. Es ging um die 21 Punkte zur Reflexion, die Papst Franziskus zu Beginn der Konferenz zum Kinderschutz allen Teilnehmenden mitgegeben hatte.

„Als Hilfsmittel erlaube ich mir, euch einige wichtige Kriterien mitzugeben, die von den verschiedenen Kommissionen und Bischofskonferenzen erarbeitet wurden – sie stammen von euch, ich habe sie ein wenig zusammengestellt. Es sind Leitlinien, die unsere Überlegungen unterstützen sollen. Sie werden euch jetzt ausgeteilt. Sie sind einfach ein Ausgangspunkt. Sie kommen von euch und kehren zu euch zurück.”

„Sehr ausgewogen” kommentierte mir gegenüber ein erfahrener Kirchenrechtler diese Liste. Der Papst habe alle Aspekte in ein gutes Verhältnis zueinander gesetzt. Und weil das sicherlich nicht nur gute Punkte zur Reflexion hier in Rom sondern auch für die Weltkirche sind, habe ich mich an eine eigene Übersetzung gemacht.

 

Punkte für die Reflexion

  1. Einen praktischen Leitfaden (Vademecum) erarbeiten, in dem die Schritte bestimmt werden, welche von den Verantwortlichen in allen entscheidenden Momenten beim Umgang mit einem (Missbrauchs)fall zu tun sind.
  2. Strukturen des Zuhörens schaffen, zusammen gesetzt aus erfahrenen Fachleuten, in denen auch die erste Unterscheidung von (Missbrauchs)fällen mutmaßlicher Opfer erfolgt.
  3. Kriterien für die direkte Einbeziehung des Bischofs oder Ordensoberen festlegen.
  4. Gemeinsame Verfahren für die Untersuchung von Vorwürfen, den Schutz von Opfern und das Recht des Angeklagten auf Verteidigung festlegen.
  5. Die übergeordneten zivilen und kirchlichen Autoritäten informieren, entsprechend der zivilen und kirchenrechtlichen Vorschriften.
  6. Regelmäßige Revision der Verfahren und Vorschriften zur Sicherstellung von geschützten Bereichen für Minderjährige in allen pastoralen Bereichen; diese Verfahren und Vorschriften die auf die Grundsätze von Gerechtigkeit und Nächstenliebe aufgebaut sind und die integriert werden müssen, damit das Handeln der Kirche auch auf diesem Gebiet ihrem Auftrag entspricht.
  7. Besondere Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen gegen einen Bischof erstellen.
  8. Opfer begleiten, schützen und betreuen und ihnen alle Unterstützung  zu einer vollständige Heilung anbieten.
  9. Das Wissen um die Ursachen und Konsequenzen von sexuellem Missbrauch durch Fortbildung von Bischöfen, Ordensoberen und Seelsorgern verbessern.
  10. Seelsorgliche Wege der Heilung für von Missbrauch verwundete Gemeinden und Gemeinschaften schaffen, genauso wie Wege der Buße und der Wiedereingliederung für die Schuldigen.
  11. Verstärken der Zusammenarbeit mit allen Menschen guten Willens und den Vertretern der Medien, um echte von falschen Fällen zu unterscheiden, Anklagen von Verleumdungen, Groll und Unterstellungen, Gerüchte und Diffamierungen vermeidend (siehe auch Ansprache des Papstes an die Römische Kurie am 21. Dezember 2018)
  12. Das Mindestalter für eine Ehe auf sechzehn Jahre anheben [dem Papst geht es hier um die kirchenrechtlichen Bestimmungen, im Augenblick sind sind die Mindestalter nicht für beide Geschlechter gleich]
  13. Vorschriften aufstellen, welche die Einbeziehung von Experten an den Untersuchungen und den verschiedenen Stufen der kirchenrechtlichen  Verfahren betreffs des sexuellen Missbrauchs und/oder Missbrauchs von Autorität ermöglichen und sicherstellen.
  14. Das Recht auf Verteidigung: Das im Naturrecht und Kirchenrecht gegebene Prinzip der Unschuldsvermutung bis zum Erweis der Schuld des Angeklagten muss gewahrt bleiben. Deswegen muss vermieden werden, dass Listen von Angeklagten veröffentlicht werden, und zwar auch von Bistümern, vor der Voruntersuchung und dem endgültigen Urteil.
  15. Beachtung des traditionellen Prinzips der Verhältnismäßigkeit der Strafe zum begangenen Vergehen. Festlegen, dass des sexuellen Missbrauchs schuldige Priester und Bischöfe das öffentliche Ausüben des Amtes aufgeben.
  16. Vorschriften bezüglich Seminaristen und Priesteramtskandidaten einführen. Für diese ein erstes und dann permanentes Ausbildungs-Programm einführen, um ihre menschliche, geistliche und psychosexuelle Reife zu festigen, wie auch ihre zwischenmenschlichen Beziehungen und ihr Verhalten.
  17. Für Bewerber um das Priesteramt oder für den Ordenseintritt eine psychologische Bewertung durch qualifizierte und anerkannte Experten einführen.
  18. Vorschriften für den Übertritt eines Seminaristen oder Ordensmitglieds von einem Seminar in ein anderes festlegen, genauso wie für den Übertritt eines Priesters oder eines Ordensmitglieds von einem Bistum oder einem Orden in einen anderen. 
  19. Obligatorische Verhaltensregeln für alle Kleriker, Ordensleute, Seelsorger und Ehrenamtliche formulieren, um angemessene Grenzen des eigenen Verhaltens in zwischenmenschlichen Beziehungen festzulegen. Notwendige Voraussetzungen für Mitarbeiter und Ehrenamtliche identifizieren, sowie Prüfung der polizeilichen Führungszeugnisse.
  20. Erläuterung aller Informationen und Daten über die Gefahr des Missbrauchs und dessen Konsequenzen, darüber wie Zeichen von Missbrauch erkannt und wie des sexuellen Missbrauchs verdächtige angezeigt werden können. Das alles muss in Zusammenarbeit mit den Eltern, Lehrern, Fachleuten und staatlichen Autoritäten geschehen.
  21. Es ist notwendig dort, wo es dies noch nicht gibt, eine einfach zu erreichende Einrichtung für die Opfer zu schaffen, die mutmaßliche Vergehen anzeigen wollen. Diese Einrichtung muss von der örtlichen kirchlichen Autorität unabhängig sein und aus Experten bestehen (Klerikern wie Laien), welche die Aufmerksamkeit der Kirche denen gegenüber ausdrücken können, die sich durch unangemessenes Verhalten von Klerikern verletzt sehen.
Kategorien Allgemein, Die deutschsprachige Kirche, Franziskus, Glaube und Gerechtigkeit, Glaube und Vernunft, Rom, VatikanSchlagwörter #PBC0219, Kinderschutz, Kirchenrecht, Konferenz, Missbrauch, Papst Franziskus, Vatikan, Verfahren24 Kommentare zu Konkret und praktisch: Die Denkanstöße des Papstes

Der Papst, das Kirchenrecht und der Legalismus

Veröffentlicht am 30. Mai 201729. Mai 2017

Ihm sei eine verbeulte Kirche lieber als eine, die sich nicht aus dem Haus traut: Papst Franziskus nutzt gerne farbige Bilder und spricht vom Risiko, dass Kirche eingehen soll, wenn es um „vorangehen“ und „aufbrechen“ geht. Da kann man schnell auf den Gedanken kommen, dass Regeln dabei eigentlich nur stören und dass man auch ruhig mal an ihnen vorbei sehen kann. Das ist so schlicht gedacht natürlich nicht richtig.

Der Frage des Umgangs des Papstes mit dem Recht hat mich in diesem Monat umgetrieben, für das Radio habe ich eine kleine Reihe zum Thema gemacht, Anlass war der 100. Geburtstag des Kodex des Kirchenrechtes.

Wie der Papst genau zum Kirchenrecht steht, oder besser: wie er darüber spricht und wie er es anrät, das kann man ganz gut sehen, wenn man zum Beispiel auf die Schlussansprache der Synode von 2014 blickt, die erste der beiden Familiensynoden.

Der Papst bei der Ansprache in der Synodenaula
Der Papst bei der Ansprache in der Synodenaula

Der Papst sprach vom Verlauf der Synode, die ja nicht einfach gewesen war. Es hatte sich Widerstand formuliert, vor allem gegen den Zwischenbericht, es gab Gegenstimmen bei der Abschlussabstimmung und so weiter. Für den Papst war das eine Gelegenheit, auf die geistlichen Untergrundströmungen in der Synode einzugehen.

„Gelassen kann ich sagen, dass wir im Geist der Kollegialität und der Synodalität wirklich eine Erfahrung von ‚Synode’ gemacht haben, einen gemeinsamen Weg. Und weil es ein Weg war, gab es wie bei allen Wegen Momente von großer Geschwindigkeit, als ob man gleichsam die Zeit besiegen wollte und mit größter Geschwindigkeit zum Ziel kommen wollte. Es gab andere Momente der Müdigkeit, als ob man sagen wollte, dass es jetzt reicht“.

Seine ersten Gedanken galten also dem inneren Vorgehen, den Schritten und den inneren Bewegungen, nicht dem formalen Prozess. Diese Gedanken leitete der Papst über in eine kleine Liste von Versuchungen, wie wir sie bei ihm schon oft gelesen oder gehört haben. Die erste, bezogen auf die Synode:

„Die Versuchung der feindlichen Erstarrung: Das ist der Wunsch, sich im Geschriebenen einzuschließen und sich nicht von Gott überraschen lassen wollen, vom Gott der Überraschungen, dem Geist. Im Gesetz einschließen, in der Sicherheit dessen, was wir wissen und nicht dessen, was wir noch lernen und erreichen müssen. Das ist die Versuchung der Eifrigen, der Skrupulösen, der sogenannten ‚Traditionalisten’ und auch der Intellektualisten.“

Erstarrung im Legalismus

 

Diese erste von mehreren Versuchungen steht auch deswegen am Anfang, weil sie direkt auf die inneren Bewegungen zu antworten scheint. Wer sich denen nicht stellen will, wer die nicht warhnehmen mag, der schließt sich halt ein. Dort ist er sicher.

Das ist ein Thema, dem wir noch nachgehen werden, der aber bereits die Grundintention des Papstes deutlich macht: Gesetz, das einschließt und das nicht voran geht, das in sich selbst eingeschlossen ist. Wie gesagt, ich komme später noch einmal darauf zurück. Aber anschließend an diese Warnung zitiert der Papst in derselben Ansprache ausführlich und direkt den Kodex des Kirchenrechts. Es geht um die Rolle des Papstes in der Kirche und ganz besonders für die Synode:

„Wie ich zu Beginn der Synode gesagt habe, ist es nötig, das alles in Ruhe und innerem Frieden zu durchleben, damit die Synode cum Petro et sub Petro, also mit Petrus und unter der Leitung Petri, verläuft, und die Anwesenheit des Papstes ist für das alles Garantie. Die Aufgabe des Papstes ist es nämlich, die Einheit der Kirche zu garantieren; es ist seine Aufgabe, alle Gläubigen an ihre Pflicht zu erinnern, treu dem Evangelium Christi zu folgen; es ist seine Aufgabe, die Hirten daran zu erinnern, dass es ihre wichtigste Aufgabe ist, die Herde zu hüten, der Herr ihnen anvertraut hat und die verirrten Schafe zu suchen und willkommen zu heißen, in Väterlichkeit, Barmherzigkeit und ohne falsche Angst. Es ist seine Aufgabe, alle daran zu erinnern, dass die Macht der Kirche der Dienst ist. … Der Papst ist in diesem Sinn nicht der oberste Herr sondern vielmehr der oberste Diener, der Diener der Diener Gottes; er ist der Garant des Gehorsams, der Übereinstimmung mit dem Willen Gottes, mit dem Evangelium Christi und der Tradition der Kirche. Jede persönliche Willkür beiseite lassend ist er dem Willen Christi gemäß der „oberste Hirte und Lehrer alle Gläubigen“ (CIC 749), dazu hat er „die volle ordentliche Autorität, die oberste, volle, unmittelbare und universale in der Kirche“ (CIC 331-334).“

Das sind zwei Zitate aus dem Kirchenrecht, die der Papst hier anbringt. Um seine Autorität zu beschreiben nutzt er die Formulierungen, wie sie das Recht festlegt. Aber es sind Formulierungen, wie sie auf ein Konzil zurück gehen, und zwar auf das erste Vatikanische Konzil, auf den so genannten Jurisdiktionsprimat des Papstes. Weiterlesen „Der Papst, das Kirchenrecht und der Legalismus“

Kategorien Allgemein, Franziskus, Glaube und Vernunft, Rom, VatikanSchlagwörter Barmherzigkeit, Gerechtigkeit, Kirchenrecht, Kodex des Kirchenrechts, Legalismus, Papst Franziskus177 Kommentare zu Der Papst, das Kirchenrecht und der Legalismus

„Allen in Erinnerung gerufen“

Veröffentlicht am 13. Mai 2016

Die Überraschung hat eine lange Vorgeschichte. Als Papst Franziskus an diesem Donnerstag auf die Frage der Diakoninnen einging und eine Studienkommission zur Frage ankündigte, was es in der frühen Kirche bedeutet habe, Diakonin zu sein, war die katholische Welt perplex. Das Thema wird zwar immer wieder diskutiert, nun ist es aber ganz offiziell auf dem Schreibtisch des Papstes angekommen.

Aber wie gesagt, diese Überraschung hat eine lange Vorgeschichte. Im Dezember 2009 hatte Papst Benedikt XVI. das Kirchenrecht geändert. Das Dekret damals hieß „Omnium in Mentem“, „Allen in Erinnerung gerufen“. Es ging um Anpassungen des Kirchenrechts an den Katechismus, das Recht sollte den Glauben widerspiegeln, oder wie es der Papst 2009 selber ausdrückt: die kanonische Norm soll vervollständigt werden. Und in der Tat wird Kanon 1009 ein Absatz hinzugefügt. Dieser Absatz lautet: „Die die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen.” Damit gibt es eine wesentliche Unterscheidung des Weiheamtes.

Damals hatten wir hier in der Redaktion einen Kirchenrechtler interviewt, Erzbischof Ludwig Schick. Und der wies auf diese Unterscheidung angesprochen darauf hin, dass man die gesamte Geschichte des Diakonats im Blick behalten muss, er machte also schon 2009 das, was Papst Franziskus nun angekündigt hat.

Noch einen Schritt weiter: Papst Benedikt griff in seiner Kirchenrechtsänderung auf den Katechismus der Katholischen Kirche zurück, in dem Papst Johannes Paul II. einen Absatz geändert hatte, damit dieser besser die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils wiedergebe. Dort sagt das Dokument „Lumen Gentium“ (29) über die Diakone, dass sie ihre Weihe „nicht zum Priestertum, sondern zur Dienstleistung empfangen“. Und auch das ist als Zitat früherer Texte angegeben. Eine lange Vorgeschichte.

Worauf Papst Franziskus nun Bezug nimmt, ist eine noch ältere Vorgeschichte, nämlich die, welche im Brief an die Römer vorkommt. Dort spricht Paulus von Phöbe, „die Dienerin der Gemeinde von Kenchreä“, griechisch „οὖσαν καὶ διάκονον τῆς ἐκκλησίας τῆς ἐν Κεγχρεαῖς” (16:1). Also ‚Diakonin’. Gleichzeitig wird das Wort für denjenigen, den wir gemeinhin als den ersten Diakon bezeichnen, also Stephanus, gar nicht gebraucht. Was das eine nun mit dem anderen zu tun hat, dass soll nun die Kommission ergründen.

 

Ein Fall von Freimut

 

Noch ein Wort zur Überraschung: Der Papst will, dass in der Kirche offen geredet wird, Parrhesia ist sein Stichwort, ‚Freimut’. Ihm ist die Rolle der Frau in der Kirche ein Anliegen, auch in der Audienz für die Ordensoberinnen, in der die Formulierung zu den Diakoninnen gefallen ist, hat er deutlich darauf Bezug genommen, Frauen sollen sowohl in Entscheidungsfindung als auch Umsetzung einbezogen werden. Das sollte auf keinen Fall auf die Frage nach Diakoninnen beschränkt werden, im Gegenteil. Die Weihe ist in der Kirche nicht alles, oder wie es Papst Franziskus in Evangelii Gaudium (102) ausdrückt: „Die Laien sind schlicht die riesige Mehrheit des Gottesvolkes. In ihrem Dienst steht eine Minderheit: die geweihten Amtsträger.”

Also, sprechen wir mit Freimut, aber vermuten wir nichts in die Debatte hinein, was vom eigentlichen Ziel ablenkt.

Kategorien Allgemein, Benedikt XVI., Die deutschsprachige Kirche, Franziskus, Geschichte, Glaube und Vernunft, Rom, Vatikan, Zweites Vatikanisches KonzilSchlagwörter Diakonin, Freimut, Kirchenrecht, Omnium in Mentem, Papst Benedikt, Papst Franziskus, Weihe25 Kommentare zu „Allen in Erinnerung gerufen“

Pastorale Konsequenzen

Veröffentlicht am 22. Oktober 2015

Die Kirche muss pastoral handeln, in konkreten Situationen und nicht abstrakten Begriffen. Das ist eine der Richtungen, die bei der im Augenblick ablaufenden Synode immer wieder debattiert wird. Das gibt es in der Spielart der Dezentralisierung, Entscheidungen etwa zur Zulassung zu den Sakramenten sollten lokal getroffen werden. Das gibt es in der Spielart des „Forum Internum“, also vor allem der Beichte: Hier sei der Ort, zu unterscheiden, ob ein Sakramentenzugang möglich sei.

Es geht auf jeden Fall um pastorale Unterscheidungen. Seitdem Kardinal Kasper vor mittlerweile eineinhalb Jahren seinen berühmten Vortrag vor dem Konsistorium gehalten hat, ist das einer von vielen möglichen Wegen, aus der vertrackten Debatte um gescheiterter Ehen und den Zugang zu den Sakramenten wieder heraus zu kommen. Seitdem wird debattiert und polemisiert, und auch wenn Kardinal Kaspers Name damit verbunden ist, ist er längst nicht der einzige, der darüber spricht.

Seit Monaten wird diese Frage nun geknetet und reflektiert, mir selber sind da auch einige Überlegungen gekommen. Machen wir ein Beispiel: Ein Mann heiratet, bekommt Kinder, lässt dann aber seine Frau mit den Kindern sitzen. Diese muss, um den Kindern einen Vater zu geben und selber überleben zu können, eine neue Partnerschaft eingehen. Nun darf sie aber nicht zu den Sakramenten, er aber schon, weil er nicht wieder geheiratet hat.

 

Wie sage ich „Nein“?

 

Die entscheidende Frage, und auch die entscheidende pastorale Frage lautet nun: Wie sage ich „Nein“? „Ja“ sagen fällt einfach, dafür gibt es immer pastorale Gründe. Aber eine Unterscheidung und Prüfung hat ja nur dann einen Sinn, wenn es auch die Alternative eines „Nein“ gibt.

Nun – bleiben wir hypothetisch – hat aber eine der beiden Parteien einen Bruder im Kirchenvorstand oder der Stadtverwaltung, der entscheidende Pfarrer muss also Rücksichten nehmen, er entscheidet nicht im luftleeren Raum. Will er sich seine Situation vor Ort nicht ruinieren, dann fließt das alles in die Entscheidung ein. Aus einzelnen pastoralen Entscheidungen können als schnell Zwickmühlen entstehen, die weit mehr Faktoren in die Unterscheidung einbeziehen, als den Ideengebern lieb ist. Weiterlesen „Pastorale Konsequenzen“

Kategorien Allgemein, Bischofssynode, Die deutschsprachige Kirche, Franziskus, Glaube und Vernunft, Kirche und Medien, Rom, VatikanSchlagwörter Bischofssynode, Ehe, Kasper, Kirchenrecht, Pastoral, Vorschlag46 Kommentare zu Pastorale Konsequenzen

Bekehrung der Strukturen

Veröffentlicht am 8. September 2015

Wenn der Papst von Reform spricht, dann spricht er meistens vom Amt des Bischofs. Was ja auch selbsterklärend ist, denn das Bischofsamt ist das Leitungsamt. Bereits in Rio, bei seiner ersten großen Reise, hat er den Bischöfen einiges ins Stammbuch geschrieben („Was Franziskus von den Bischöfen will“), in Evangelii Gaudium ebenfalls. Es geht um die „Psychologie von Prinzen“ und dergleichen, „Der Bischof muss leiten, was nicht dasselbe ist wie sich als Herr aufzuspielen“ hat er in Rio gesagt. in Kritik und Warnung vor Versuchungen ist der Papst immer sehr stark.

Es ist auch eine notwendige Debatte, weil die Frage nach Leitung immer wieder laut gestellt wird, was ich hier ja auch schon einmal aufgegriffen habe. Es ist die Frage hinter der Debatte zur Bedeutung der Synode und so weiter.

Aber es geht auch anders herum, was wir heute gesehen haben. Papst Franziskus ändert das Kirchenrecht in Sachen Ehenichtigkeitsverfahren. Und dabei weist er den Bischöfen die zentrale Rolle zu. Bereits in Rio gab es dieses Thema: „Die Bischöfe müssen Hirten sein, nahe am Volk, Väter und Brüder, mit viel Milde; geduldig und barmherzig“.

Deswegen bekommt der Bischof auch in der Kirchenrechtsänderung von heute eine wichtige Rolle. Nicht der Bischof als Bistumsverwaltung, sondern die Person des Bischofs. Er kann nun selber in offensichtlichen Fällen selber entscheiden, ohne dass eine zweite Instanz automatisch involviert wird. Außerdem verfügt der Papst, dass der Bischof das nicht vollständig delegieren darf, er muss also selber an diesen Verfahren beteiligt sein.

Die Frage, ob eine Ehe überhaupt nach katholischem Verständnis eine wirkliche und gültige Ehe ist und jemals war, wird also nun pastoraler. Immer wieder hatte es – nicht zuletzt bei der Synode – Beschwerden gegeben, dass es in vielen Ländern fast unmöglich sei, eine solche Frage beantwortet zu bekommen, weil die Strukturen dazu zu weit weg wären und damit das Ganze viel zu teuer. Das darf nicht sein, sagt Papst Franziskus. Es braucht eine „Bekehrung der Strukturen“, damit diese näher bei den Menschen sind. Es soll und muss pastoraler werden.

Der Papst zitiert selber sein Schreiben Evangelii Gaudiumm und es lohnt sich wirklich, in Sachen Reform das Ziel, das da genannt wird, nicht aus den Augen zu verlieren: „Ich träume von einer missionarischen Entscheidung, die fähig ist, alles zu verwandeln, damit die Gewohnheiten, die Stile, die Zeitpläne, der Sprachgebrauch und jede kirchliche Struktur ein Kanal werden, der mehr der Evangelisierung der heutigen Welt als der Selbstbewahrung dient. Die Bekehrung der Strukturen, die für die pastorale Neuausrichtung erforderlich ist, kann nur in diesem Sinn verstanden werden: dafür zu sorgen, dass sie alle missionarischer werden, dass die gewöhnliche Seelsorge in all ihren Bereichen expansiver und offener ist, dass sie die in der Seelsorge Tätigen in eine ständige Haltung des „Aufbruchs“ versetzt und so die positive Antwort all derer begünstigt, denen Jesus seine Freundschaft anbietet. Wie Johannes Paul II. zu den Bischöfen Ozeaniens sagte, muss ‚jede Erneuerung in der Kirche […] auf die Mission abzielen, um nicht einer Art kirchlicher Introversion zu verfallen’.“ (Nr. 27)

 

NB: Ich habe im Zitat abweichend von der offiziellen Übersetzung conversión (Originaltext) nicht als „Reform“, sondern als „Bekehrung“ übersetzt, wie auch alle anderen Sprachen: conversione, conversion und so weiter. Das ist ein religiös aufgeladenes Wort, das man nicht nur als „Reform“ wiedergeben kann.

Kategorien Allgemein, Bischofssynode, Die deutschsprachige Kirche, Franziskus, Rom, VatikanSchlagwörter Bekehrung, Bischof, Bischofsamt, Ehe, Franziskus, Kirchenrecht, Nichtigkeit, Papst, Reform, Synode24 Kommentare zu Bekehrung der Strukturen

Fünf Plagen und zehn Canones

Veröffentlicht am 22. Oktober 201422. Oktober 2014
(c) OssRom
(c) OssRom

Die Bibel und das Kirchenrecht: Etwas überraschend war es schon, was für Referenzpunkte Papst Franziskus in seiner Ansprache zum Abschluss der Versammlung der Bischofssynode am vergangenen Samstag anführte. Da gab es zwei Verweise auf Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils, ein sehr ausführliches Zitat aus einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. und ansonsten nur diese beiden, Bibel und Kirchenrecht.

Dass Papst Franziskus die Bibel zitiert ist nichts Neues. Dass er das Kirchenrecht zur Hand nimmt dagegen schon.

Gleich zehn Canones nahm er in seine Ansprache als Verweis auf. Nun löst das Wort „Kirchenrecht“ gerne negative Reaktionen aus, deswegen lohnt es sich vielleicht genauer hinzusehen.

Zuerst sind da drei Canones, die er gemeinsam mit einem Zitat aus dem Johannesevangelium als Beschreibung der Aufgabe des Bischofs anführt (CIC 375, 386, 387). Hier werden die Pflichten eines Bischofs in Bezug auf die Lehre der Kirche genannt, im letzten Canon die Verpflichtung, mit Beispiel voran zu gehen.

Zwei Canones (CIC 1055, 1056) werden zitiert, um die Lehre der Kirche zur Ehe mit einem Beleg zu versehen, hier spricht das Kirchenrecht darüber, wie die katholische Kirche Ehe versteht und fasst.

 

Was sagt das Kirchenrecht zur Ehe, was zum Bischofsamt

 

Gegen Ende der Ansprache kommen dann die übrigen Verweise: Canon 749, der die oberste Lehrautorität des Papstes rechtlich fasst. Und zur Verstärkung dann noch einmal die Canones 331-334, welche die Stellung des Papstes als oberste Autorität der Kirche festlegen. Er verfügt Kraft seines Amtes in der Kirche über „höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann“, heißt es da (CIC 331). Die Bischöfe stünden ihm zur Seite, die „mit ihm auf verschiedene Weisen zusammenarbeiten können, wozu die Bischofssynode zählt“ (CIC 334).

Zwei Wochen lang war synodal gearbeitet worden und das Instrument der Bischofssynode hat sich als ein taugliches Instrument erwiesen, die Realität der weltweiten Kirche abzubilden und zur Sprache zu bringen. Vielleicht noch nicht immer in allem ganz ausgereift war es eine gute Synode mit offenem Austausch und vielen Themen. Warum also zum Schluss eines kollegialen und synodalen Treffens der kirchenrechtliche Verweis auf die Autorität des Papstamtes? Und das durch einen Papst, der meiner Beobachtung nach noch nie auf das Kirchenrecht verwiesen hat?

 

Die fünf Plagen

 

Es war eine ganz starke Ansprache des Papstes, in der er auf die großen Versuchungen verwiesen hat, welche die Teilnehmer beeinflussen können. Die Versuchung der feindlichen Erstarrung (die Versuchung der Eifrigen und Traditionalisten), die Versuchung des „zerstörerischen Gutmenschentums“ (die Versuchung der Progressiven und Liberalen), die Versuchung, zu schwere Lasten aufzuerleben, die Versuchung, vom Kreuz hinunter steigen zu wollen und sich vor dem Geist der Welt zu verneigen, und schließlich die Versuchung, entweder den Glaubensschatz – das depositum fidei – oder aber die Realität zu vernachlässigen und „eine einengende Sprache zu benutzen und so zu sprechen, dass man viel redet und nichts sagt!“

Da war für jeden etwas dabei. Weiterlesen „Fünf Plagen und zehn Canones“

Kategorien Allgemein, Franziskus, Glaube und Gerechtigkeit, Glaube und Vernunft, Rom, Sprechen von Gott, VatikanSchlagwörter Autorität, Bischofssynode, Canones, CIC, Franziskus, Kirchenrecht, Lehramt56 Kommentare zu Fünf Plagen und zehn Canones

Ist der Papst noch Jesuit?

Veröffentlicht am 18. April 201317. April 2013

Die Jesuiten und ihre Bischöfe: Es wird viel orakelt darüber, inwieweit Papst Franziskus eigentlich noch Jesuit sei und wie das technisch ist. Ich habe mich deswegen entschlossen, einen kleinen eMail-Wechsel zu veröffentlichen, der auf diese Frage eingeht. Der Kollege bleibt anonym, was aber nicht wichtig ist. Es geht um die Frage

 

Lieber Pater Hagenkord,
(…) Sie als Jesuit werden diese Fragen leicht beantworten können:

1) Es ist doch richtig, dass Franziskus praktisch mit seiner Berufung zum Bischof sein „Jesuitendasein“ aufgegeben hat. Ruht diese Zugehörigkeit zum Jesuitenorden lediglich oder ist sie quasi erloschen? Kann man also überhaupt noch sagen Franziskus sei Jesuit? (von seiner mentalen Sozialisation vielleicht, aber kirchenrechtlich doch eher nicht oder?)

2) Was ist der Grund, dass den Jesuiten kirchliche Ämter nicht gestattet sind, wo sie doch eh dem Papst einen besonderen Eid leisten? Weiterlesen „Ist der Papst noch Jesuit?“

Kategorien Allgemein, Franziskus, Geschichte, Rom, VatikanSchlagwörter Bischof, Franziskus, Jesuit, Kirchenrecht, Mitglied4 Kommentare zu Ist der Papst noch Jesuit?

Wiederverheiratete Geschiedene – Die Sicht des Papstes

Veröffentlicht am 30. November 2011

Vor einigen Tagen wurde das Schreiben Papst Johannes Pauls II. Familiaris Consortio 30 Jahre alt, dazu gab es an dieser Stelle bereits einen Text. Im Vatikan tagt derzeit der Familienrat zu diesem Thema, und die Vatikanzeitung Osservatore Romano hat dazu einen Text des damaligen Kardinals Joseph Ratziner veröffentlicht, in denen es vor allem um die modernen Probleme mit der Ehe geht, oder ganz konkret: Um die Frage der Wiederverheirateten Geschiedenen und ihre Zulassung zu den Sakramenten. Mein Kollege Stefan von Kempis hat eine Zusammenfassung des Artikels geschrieben:

 

In dem Text geht der damalige Chef der Glaubenskongregation er konkret auf Einwände gegen die kirchliche Vorschrift ein, dass Geschiedene, die eine neue Ehe eingegangen sind, nicht zur Kommunion gehen dürfen. Das Thema hat vor allem die deutschsprachige Kirche in den letzten Jahrzehnten immer wieder beschäftigt und war zuletzt beim Papstbesuch in Deutschland wieder benannt worden. Den Essay hatte Kardinal Joseph Ratzinger 1998 als Vorwort zu einem vom Vatikan veröffentlichten Buch beigesteuert; an diesem Mittwoch hob ihn der „Osservatore Romano“, zusammen mit einem Papst-Text zum selben Thema, auf die Doppelseite im Innenteil. Weiterlesen „Wiederverheiratete Geschiedene – Die Sicht des Papstes“

Kategorien Allgemein, Benedikt XVI., Die deutschsprachige Kirche, Glaube und Vernunft, VatikanSchlagwörter Benedikt XVI., Ehe, Geschiedene, Kardinal Ratzinger, Kirchenrecht, Kirchenväter, Pastoral, Praxis, Sakramente, Scheidung, Seelsorge11 Kommentare zu Wiederverheiratete Geschiedene – Die Sicht des Papstes

Das Kirchenrecht im Netz

Veröffentlicht am 21. November 201119. November 2011
Das katholische Kirchenrecht, in analoger Buchform
Kirchenrecht, analog

Zu den besten aber auch anstrengendsten Materien während meines Studiums der Theologie gehörte das Kirchenrecht: Ein wunderbares Fach, aber für jemanden, der vorher nichts mit Rechtssystemen oder Rechtsphilosophie zu tun hatte, doch eher Schwarzbrot. Nicht, dass ich als Westfale Schwarzbrot nicht zu schätzen wüsste.

Einen Schritt in die Netzwelt tun jetzt einige katholische kirchenrechtliche Institute, angeführt von dem der Uni Münster. Alles, was Sie jemals zum Thema Kirchenrecht fragen wollten aber nicht wussten, wo sie nachschlagen sollten: Eine Datenbank.

 

 

Kategorien Allgemein, Kirche und MedienSchlagwörter Datenbank, Internet, Kanonisches Recht, Kirche, Kirchenrecht, Uni Münster2 Kommentare zu Das Kirchenrecht im Netz

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